Kirmesgesellschaft Irlich

1970 e.V.

Satzung

Vereinssatzung der Kirmesgesellschaft 1970 Irlich e. V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „Kirmesgesellschaft 1970 Irlich e.V.“.
Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Neuwied.

§ 2

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Brauchtums in dem Stadtteil Irlich, besonders der Irlicher Kirmes, die in jedem Jahr am letzten Wochenende des Monats Juni durchzuführen ist.
Weiter ist die Ausrichtung des traditionellen Tanz in den Mai, jeweils am 30. April, sowie die Teilnahme an Karnevalsumzügen und die Durchführung einer Karnevalsveranstaltung Zweck des Vereins.

§ 3

Das durch Brauchtum erworbene Privileg des jeweiligen Kirmesjahrgangs, d. h. der im Stadtteil Irlich wohnhaften jungen Männer und Frauen, die in dem jeweiligen Kirmesjahr 19 Jahre alt werden, Träger der Kirmes zu sein, bleibt voll erhalten.

§ 4

Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit.
Zu Ehrenmitgliedern können solche natürliche Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein oder die Kirmes besondere Verdienste erworben haben.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet,
b) durch Ausschluss wegen gröblicher Vernachlässigung der Vereinpflichten oder Schädigung der Vereinsbelange, wobei der Ausschluss durch Mehrheitsentscheid des Vorstandes erfolgt.
Das ausgeschlossene Mitglied kann Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung einlegen,
c) durch Tod,
d) bei juristischen Personen durch Auflösung derselben,
e) im Fall von Beitragsrückstand (ein Jahresbeitrag) eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über dessen Ausschluss aus dem Verein. Voraussetzung hierfür ist das das Mitglied trotz Beitragsrechung und einer Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht binnen einer Frist von spätestens 14 Tagen nach dem Absenden der Mahnung (versand an dessen letztbekannte Anschrift) gezahlt hat.

§ 6

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit gegenüber dem Verein sich ergebenden Rechte oder Ansprüche.

§ 7

Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
b) alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder erwirbt.

§ 8

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins dienen und die Beiträge gemäß § 9 der Satzung pünktlich zu entrichten.

§ 9

Der Jahrsbeitrag kann von der Jahreshauptversammlung jährlich vor Beginn des neuen Geschäftsjahres neu festgesetzt werden. Schüler, Studenten, Azubis, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende zahlen auf Antrag die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrags. Der Jahresbeitrag ist fällig im 1. Quartal eines jeden Jahres.

§ 10

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kirmesgesellschaft.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Beschlüsse werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 12

Der Vorstand besteht aus:
a) Geschäftsführender Vorstand
aa) 1. Vorsitzender
bb) stellvertretender Vorsitzender
b) Erweiterter Vorstand
aa) 1. Geschäftsführer
bb) stellvertretender Geschäftsführer
cc) 1. Kassierer
dd) 2. Kassierer
c) Zusätzlich wird der Vorstand ergänzt durch mind. 2 / max. 8 Beisitzer

§ 13

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 –zwei- Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes schriftlich, oder fernmündlich mit einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Der Vorstand wird ausdrücklich ermächtigt auf Banken seiner Wahl Kredite von gesamt 4000 € einzurichten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 14

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, mit der Maßgabe, das jeder den Verein alleine vertreten darf.
Im Innenverhältnis wird jedoch der stellvertretende Vorsitzende nur tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand handelt im Innenverhältnis nur gemäß den Richtlinien des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.

§15

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den geschäftsführenden Vorstand, den erweiterten Vorstand, sowie die Beisitzer, den Kassenprüfer und den Versammlungsleiter.
Der jeweils 1. und 2. Schultheiss des Kirmesjahrgangs kann an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

§ 16

Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
Die Einladung erfolgt unter Mittelung der Tagesordnung durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen.
Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter genauer Angabe der Tagesordnung verlangt.
Im September eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Tagesordnung dieser ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Eröffnung der Versammlung durch den Vorsitzenden
c) Feststellung der fristgerechten Einladung
d) Feststellung der Beschlussfähigkeit
e) Bericht des 1. Vorsitzenden
f) Bericht des Kassierers
g) Bericht des Kassenprüfers
h) Wahl eines Versammlungsleiters
i) Entlastung des Vorstandes
j) Neuwahl des Vorstandes

aa) Wahl des 1. Vorsitzenden
ee) Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden
ff) Wahl des 1. Geschäftsführers
gg) Wahl des stellvertretenden Geschäftsführers
hh) Wahl des ersten Kassierers
ii) Wahl des stellvertretenden Kassierers
jj) Wahl der Beisitzer
kk) Wahl von zwei Kassenprüfern

10.) Neuaufnahme des Kirmesjahrgangs
11.) Wahl des 1. und 2. Schultheißes

§ 17

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken ein Protokoll zu erstellen, und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 18

Das vereinsrechtliche Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.
Das wirtschaftliche Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 19

Eine Änderung dieser Satzung – auch des Vereinszwecks – sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung von drei vierteln aller erschienenen Vereinsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Neuwied zu. Diese hat das anfallende Vermögen zur Förderung der Irlicher Kirmes zu verwenden.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuwied einzutragen.
(Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgerichts Neuwied am 23.07.1975 unter der Nummer 3 V R 440)

§ 20

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinssatzung aus irgend einem Grund unwirksam sein oder werden, so soll der Inhalt im übrigen hiervon nicht berührt, vielmehr sinngemäß bestand behalten.